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   OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19   

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OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19 (https://dejure.org/2019,13551)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.04.2019 - 1 ME 18/19 (https://dejure.org/2019,13551)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. April 2019 - 1 ME 18/19 (https://dejure.org/2019,13551)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191/89 -, BRS 50 Nr. 103 = NVwZ 1990, 558 = BauR 1990, 335 = juris Rdnr. 3).

    Soll der Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthalten, so erfordert eine hinreichend konkrete Planung darüber hinaus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre Vorstellungen über diese Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen existieren, sei es, dass ein bestimmter Baugebietstypus, sei es, dass eine nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzung ins Auge gefasst worden ist (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103 = juris Rdnr. 2).

    Denn nur wenn hinreichend erkennbar ist, dass ggf. zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit den beabsichtigten planerischen Gestaltungen nicht vereinbar sind, sind die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre erträglich (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191/89 -, BRS 50 Nr. 103 = NVwZ 1990, 558 = BauR 1990, 335 = juris Rdnrn. 2f.).

    Eine Grenze ist erst überschritten, wenn sich die Planungsabsichten darin erschöpfen, ein Vorhaben ohne Interesse an der Umsetzung eines positiven Nutzungskonzepts zu torpedieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191/89 -, juris, Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2019 - 1 KN 46/18

    Aufstellungsbeschluss; Bekanntmachung; hinreichend konkrete Planungsabsichten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Zu dem Maß an Konkretisierung der Planung, dessen es für den Erlass einer Veränderungssperre und damit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für eine Zurückstellung eines Bauvorhabens bedarf, hatte der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 2019 (- 1 KN 46/18 -, juris, Rn. 35) ausgeführt:.

    Als positiv in diesem Sinne ist eine Planung auch dann noch einzustufen, wenn sie mehr auf Bewahrung denn auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris, Rn. 14; Senat, Urt. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, a.a.O., Rn. 36).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118 = juris Rdnr. 15; zum Ganzen zuletzt Senatsurt. v. 16.1.2018 - 1 KN 31/17 -, n.v.).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Eine Veränderungssperre darf nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rdnr. 6, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 = juris Rdnr. 9; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rdnr. 17).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Als positiv in diesem Sinne ist eine Planung auch dann noch einzustufen, wenn sie mehr auf Bewahrung denn auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris, Rn. 14; Senat, Urt. v. 27.2.2019 - 1 KN 46/18 -, a.a.O., Rn. 36).
  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Eine Veränderungssperre darf nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rdnr. 6, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 = juris Rdnr. 9; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rdnr. 17).
  • OVG Niedersachsen, 15.01.2015 - 1 KN 61/14

    Allgemeines Wohngebiet; Beherbergungsbetrieb; Dauerwohnen; Erholung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Eine Gemeinde darf mithin ein konkretes Vorhaben zum Anlass für das Fassen eines Planaufstellungsbeschlusses und - hieran anknüpfend - zum Ergreifen von Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nehmen, wenn sie mit der negativen Zielvorstellung zugleich hinreichend konkretisierte positive Planungsabsichten verbindet (vgl. Senat, Urt. v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14 -, juris, Rn. 32; Beschl. v. 9.9.2011 - 1 MN 112/11 -, juris, Rn. 13; Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 473/99 -, juris, Rn. 22).
  • BVerwG, 21.10.2010 - 4 BN 26.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Eine Veränderungssperre darf nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rdnr. 6, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 BN 34.09 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 = juris Rdnr. 9; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rdnr. 17).
  • OVG Niedersachsen, 28.03.2017 - 1 ME 7/17

    Faktische Zurückstellung; Negativplanung; hinreichend konkrete Planungsabsichten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Aus welchem Grunde es dagegen an einer Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt fehlen soll, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senats vom 28. März 2017 (- 1 ME 7/17 -, juris) zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich: Dort wie hier stellte die Gemeinde ein Bauvorhaben zurück, das über den Rahmen der bestehenden, die Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung nicht ausschöpfenden Bebauung deutlich hinausging, um den Bebauungsplan zu ändern und stärker am Vorhandenen zu orientieren.
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2009 - 1 MN 289/08

    Steuerung der gemeindeweiten Zulassung von Tierhaltungsanlagen durch einfachen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2019 - 1 ME 18/19
    Dessen unbeschadet kommt eine Prüfung einer Zurückstellungsentscheidung oder auch einer Veränderungssperre keinem antizipierten Normenkontrollverfahren gleich (vgl. Senat, Beschl. v. 6.4.2009 - 1 MN 289/08 -, juris, Rn. 21; Beschl. v. 24.11.2003 - 1 MN 256/03 -, juris, Rn. 15); der konkrete Inhalt des Bebauungsplanes steht noch nicht fest, die entsprechenden Planungen der Gemeinde sowie Bedenken hiergegen sollen gerade erst noch abgewogen werden.
  • OVG Niedersachsen, 24.11.2003 - 1 MN 256/03

    Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre und gleichzeitiger Antrag auf

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2004 - 1 KN 276/03

    Veränderungssperre zur Sicherung von Planungsfreiräumen unzulässig

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2011 - 1 MN 112/11

    Planerische Möglichkeiten einer Gemeinde zur Steuerung der Erweiterung sowie der

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2001 - 1 K 473/99

    Abwägung; Abwägungsergebnis; Abwägungsvorgang; Bebauungsplan; Einzelhandel;

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2020 - 5 LB 6/19

    Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes hat Bestand

    Es müssen Mängel bestehen, die offensichtlich zu einem nicht heilbaren, zur Unwirksamkeit führenden Rechtsverstoß führen; also Mängel, die schlechterdings nicht mehr behebbar sind (vgl. zu baurechtlichen Sicherungsmitteln: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 3 m.w.N., juris; VGH München, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 ZB 19.189 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1 N 17.1236 -, Rn. 24, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2019 - 1 ME 18/19 -, Rn. 19, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 R 123/18 -, Rn. 58, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 5 S 1398/18 -, Rn. 42, juris; OVG Weimar, Urteil vom 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, Rn. 64, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 1 C 10493/12 -, Rn. 34, juris).
  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 6 K 3624/21

    Baden-Baden: Zurückstellung des Bauantrages für ein Logistikzentrum bleibt

    Denn dass im Rahmen einer Bauleitplanung ganz bestimmte Vorstellungen einzelner Bauantragsteller verhindert werden, liegt in der Natur jeglicher planerischer Aktivitäten und stellt noch keine unzulässige Verhinderungsplanung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 - 4 BN 22.16 - juris, Rn. 5; Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858 - juris, Rn. 30; Beschl. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 - NVwZ 1990, 558 - juris, Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.04.2019 - 1 ME 18/19 - juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urt. v. 13.12.2016 - 15 N 14.1019 - juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - BauR 2016, 2032 - juris, Rn. 71; Hessischer VGH, Urt. v. 29.08.2011 - 3 C 124/10.N - juris, Rn. 23).
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